Die Maßnahmen der Regierung im Umgang mit “Corona” haben nicht nur die Bürger, sondern auch alle Unternehmer vor viele Herausforderungen gestellt. Unzählige Unternehmen mussten ihren Betrieb einstellen und stehen damit vor einer rechtlich völlig unklaren Funktion. Dies zeigt sich schon an den ständig nötigen Nachbesserungen der Regierung an ihren Hilfsmaßnahmen, ebenso wie an der Tatsache, dass beim Gesetz von Grünen, CDU, SPD und FDP/DVP offensichtlich vom Antrag der AfD in der Mittagspause der Plenarsitzung abgeschrieben worden war.

Der Vize-Vorsitzende der Landtagsfraktion Dr. Rainer Podeswa thematisierte in einem Ministerbrief an Dr. Nicole Hoffmeister-Kraut, Ministerin für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau, vom 18.03.2020 daher neun Fragen von allgemeiner Gültigkeit, vor denen die Unternehmer im Land nun stehen. Zu den Fragen gehörte beispielsweise, ob ein zwangsweise geschlossenes Unternehmen wie eine private Musikschule oder ein Fitnessstudio weiter Anspruch auf Beiträge der Kunden hat, die Kunden ein Sonder-Kündigungsrecht haben, den Kunden eine kostenfreie Pausierung des Vertrags angeboten werden muss und ob auch Verträge mit anderen Unternehmen (z.B. zur Reinigung der Räume) aufgrund dem Wegfall der Geschäftsgrundlage pausiert werden können.

Regierung kann oder will Fragen nicht beantworten

Wie die Ministerin mit Schreiben vom 31.03.2020 mitteilte, kann sie sämtliche Fragen rechtlicher Natur, beispielsweise zu vertraglichen Rechten und Pflichten, aufgrund des Rechtsberatungsverbotes nicht beantworten. Auf diesen Standpunkt stellt sie sich auch bezüglich der Frage, ob für Unternehmen Entschädigungsmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz möglich sind, ob Unternehmer Anspruch auf Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen haben und ob Unternehmer gegen die Stilllegungsmaßnahmen formal Widerspruch oder andere Rechtsmittel einlegen oder gar Klage erheben müssen, damit ihnen keine Ansprüche (durch Duldung der möglicherweise rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahmen) verloren gehen.

“Dieser Standpunkt ist bedauerlich, denn der Bundesgerichtshof hat Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit anderen Tätigkeiten ausdrücklich erlaubt (vgl. I ZR 107/14) und der Begriff der Rechtsdienstleistung in § 2 Abs. 1 RDG erfasst nur konkrete Subsumtionen eines Sachverhaltes, die über eine bloße schematische Anwendung von Rechtsnormen hinausgehen.”, meint Dr. Rainer Podeswa. “Genau um eine an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen, wie in § 2 Abs. 3  RDG ausdrücklich erlaubt, geht es im Hinblick auf die von der Regierung erlassenen Verordnungen jedoch.”

“Ich finde es sehr schade”, kritisiert das Mitglied von Finanzausschuss und Wirtschaftsausschuss weiter “wenn die Regierung Maßnahmen beschließt, aber zu den rechtlichen Folgen für die Unternehmen nichts sagen kann oder will. Stattdessen sollen Hunderttausende von Unternehmen selbst anwaltlich klären lassen, was die Folgen für sie sind und ob sie z.B. Klage gegen Maßnahmen einreichen müssen, damit ihnen der Anspruch nicht wegen Duldung verloren gehen.” Weiter meint er: “Die Coronakrise darf nicht nur zu einem Konjunkturprogramm für Anwälte werden! Wir erwarten von der Regierung, dass sie sich vor dem Beschluss von Maßnahmen auch überlegt, was diese für die Unternehmen bedeuten!”