Denkschrift 2016 zur Haushalts- und Wirtschaftsführung des Landes Baden-Württemberg, Beitrag Nr. 3 zu Landesschulden und Landesvermögen.

Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Finanzen (Drucksache 16/803) vom 8. Dezember 2016 zu der Mitteilung des Rechnungshofs vom 14. Juli 2016 – Drucksache 16/103

Denkschrift 2016 zur Haushalts- und Wirtschaftsführung des Landes Baden-Württemberg; hier: Beitrag Nr. 3 – Landesschulden und Landesvermögen. Berichterstattung durch Dr. Rainer Podeswa. Veröffentlichung am 18. Januar 2017.

 

Beschlussempfehlung:

Der Landtag wolle beschließen:
I.  Von  der  Mitteilung  des  Rechnungshofs  vom  14.  Juli  2016  zu  Beitrag  Nr.  3  –  Drucksache 16/103 – Kenntnis zu nehmen.
II. Die Landesregierung zu ersuchen, die  Behandlung  von  Überschüssen  in  die  Überlegungen  zu  einer  dauerhaften   Schuldenbremse einzubeziehen. Dabei sollte insbesondere geregelt werden, wie  Überschüsse in ein Konjunkturbereinigungsverfahren einfließen und wie sie im Staatshaushaltsplan und in der Haushaltsrechnung des Landes dargestellt werden.

Bericht:

Der  Ausschuss  für  Finanzen  beriet  die  Mitteilung  Drucksache  16/103  in  seiner  7.  Sitzung  am  8.  Dezember  2016.  Als  Anlage ist  diesem  Bericht  eine  Anregung  des Rechnungshofs für eine Beschlussempfehlung des Ausschusses an das Plenum beigefügt.

Der  Berichterstatter  legte  dar,  von  der  Landesregierung  seien  2015  keine  neuen  Schulden  aufgenommen  worden.  Auf  eine  zunächst  vorgesehene  Nettokreditaufnahme in Höhe von 768 Millionen € habe aufgrund der positiven Entwicklung der Steuereinnahmen verzichtet werden können.

Zum  31.  Dezember  2014  weise  der  Haushaltsabschluss  des  Landes  im  rechnungsmäßigen  Gesamtergebnis  einen  bis  dato  nicht  im  Haushalt  vereinnahmten  Überschuss  von  insgesamt  4,5  Milliarden  €  aus.  Dieser  Überschuss  und  ein  Teil  des für 2015 erwarteten rechnungsmäßigen Überschusses seien mit dem Zweiten
Nachtrag zum Staatshaushaltsplan 2015/2016 im Haushalt veranschlagt worden.

Fehlbeträge  müssten  nach  der  Landeshaushaltsordnung  spätestens  in  den  Haushaltsplan  für  das  zweitnächste  Haushaltsjahr  eingestellt  werden.  Für  Überschüsse  bestehe  eine  entsprechende  Regelung  in  Baden-Württemberg  nicht.  Dadurch  könnten Überschüsse zum Teil über mehrere Haushaltsjahre verteilt im Haushalt vereinnahmt werden. Die haushaltsmäßige Abwicklung der Überschüsse lasse sich derzeit in den Haushaltsplänen nicht nachvollziehen.

Aus  diesen  Gründen  übernehme  er  den  Beschlussvorschlag  des  Rechnungshofs. Ein Abgeordneter der SPD betonte, seit 2006 sei in jedem Jahr ein kassenmäßiger Überschuss  erwirtschaftet  worden.  2015  habe  er  1,6  Milliarden  €  betragen.  Dies  sei sehr erfreulich.

Die Landesregierung wolle die Verpflichtung zur Schuldentilgung in der Landeshaushaltsordnung erweitern und sie auf die implizite Verschuldung ausdehnen. Er frage, wie der Rechnungshof zu einer solchen Aufweichung der Landeshaushaltsordnung stehe. Ferner interessiere die SPD, welche Vorstellungen der Rechnungshof bezüglich der Einhaltung der Schuldenbremse habe.

Ein anderer Abgeordneter der SPD merkte an, die Gesamtverschuldung des Landes Baden-Württemberg und die Bevölkerungszahl hätten sich 2015 im Vergleich zu 2014 nicht wesentlich geändert. Insofern erschließe sich ihm nicht, warum die Pro-Kopf-Verschuldung 2015 gegenüber dem Vorjahr nach Angaben des Rechnungshofs um rund 500 € gesunken sei.

Ein Vertreter des Rechnungshofs teilte zu dem letzten Wortbeitrag mit, der Bund habe  in  seiner  Schuldenstatistik  einen  vom  Land  abgeschlossenen  Rahmenkredit  nicht  berücksichtigt,  da  dieser  zum  Zeitpunkt  der  Aufstellung  der  Statistik  noch  nicht valutiert gewesen sei. Deshalb habe sich die Pro-Kopf-Verschuldung in Baden-Württemberg nach der Bundesstatistik verringert. Das Land selbst weise den angesprochenen Rahmenkredit aber als Verschuldung aus.

Er  fuhr  fort,  Überschüsse  seien  vom  Land  in  den  letzten  Jahren  zum  Teil  auch dadurch produziert worden, indem es, ohne dass dies im Grunde notwendig gewesen wäre, Kreditermächtigungen ausgeschöpft habe. 2014 etwa hätten keine neuen Schulden aufgenommen werden müssen. Aus Transparenzgründen sollte dem Parlament dargestellt werden, auf welche Höhe sich der rechnungsmäßige Überschuss belaufe,  wie  viel  davon  im  Haushalt  veranschlagt  sei  und  über  welchen  Betrag  gegebenenfalls noch verfügt werden könne.

Nach  §  42  a  der  Landeshaushaltsordnung  (LHO)  ließen  sich  Steuermehreinnahmen  u.  a.  zur  Bildung  von  Rücklagen  verwenden.  Diese  Regelung  sei  im  Zusammenhang  mit  der  neuen  Schuldenbremse  mit  Sicherheit  zu  ändern,  da  Steuermehreinnahmen  konjunkturell  bedingt  sein  könnten  und  beispielsweise  auf  ein  Kontrollkonto gebucht werden müssten.

Zu Beginn der letzten Legislaturperiode habe die noch von Grün-Rot geführte Landesregierung einen Kassensturz durchgeführt. In dem damaligen Bericht der Landesregierung zum Kassensturz – Drucksache 15/155 – sei neben den Kreditmarktschulden auch schon die implizite Verschuldung aufgeführt. Auf letztere habe der Rechnungshof bereits früher immer wieder hingewiesen. Auch sei von der vorherigen Landesregierung angestrebt worden, bei weiteren finanziellen Möglichkeiten den Sanierungsstau abzubauen. Insofern stehe das Verhalten der neuen Landesregierung in einer gewissen Konsequenz zu dem der Vorgängerregierung.

Auch angesichts seiner früheren Äußerungen könne der Rechnungshof nicht viel dagegen einwenden, wenn das Land im Rahmen der Übergangsregelung bis einschließlich  2019  ohne  neue  Schulden  auskommen  und  andererseits  die  implizite  Verschuldung abbauen wolle. Der Rechnungshof bitte allerdings, den etwas vagen Begriff der impliziten Verschuldung zu präzisieren und die Tatbestände genau zu benennen. Der erwähnte Bericht der Landesregierung, Drucksache 15/155, führe die einzelnen Bereiche auf.

Welchen  Wortlaut  die  Verordnung  zu  §  18  LHO  nach  der  Absicht  der  Landesregierung  erhalten  solle,  sei  in  der  Stellungnahme  zum  Antrag  Drucksache  16/935  abgedruckt. Dem Rechnungshof sei dieser Text im Vorfeld mit der Bitte um Stellungnahme zugegangen.

Niemand  wisse  gegenwärtig,  wie  sich  die  konjunkturelle  Lage  im  Jahr  2020  darstelle.  Ab  2020  wäre  eventuell  eine  Verschuldung  zulässig.  Um  diese  zu  vermeiden,  hielte  es  der  Rechnungshof  für  überlegenswert,  die  Verordnung  zu  §  18  LHO dahin gehend zu öffnen, dass unerwartete Steuermehreinnahmen, die sich im Haushaltsvollzug – bereits für das Jahr 2016 – ergäben, schon jetzt einer Rücklage zugeführt  werden  könnten.  Dies  ginge  über  die  Möglichkeit  hinaus,  unerwartete  Steuermehreinnahmen für den Abbau der impliziten Verschuldung zu verwenden.

Zu  berücksichtigen  sei  auch,  dass  2021  wieder  Zinszahlungen  aus  einem  Zerobond fällig würden. Dafür werde ein Betrag von 260 Millionen € benötigt. Auch dies sei im Prinzip eine implizite Verschuldung. Er  stellte  auf  Nachfrage  eines  Abgeordneten  der  AfD  klar,  es  könnte  sein,  dass  durch  eine  wie  auch  immer  ausgestaltete  Konjunkturkomponente  2020  die  Aufnahme von Schulden erlaubt wäre. Um eine solche Möglichkeit nicht in Anspruch nehmen zu müssen, schlage der Rechnungshof vor, über die Bildung von Rücklagen aus unerwarteten Steuermehreinnahmen nachzudenken.

Der  zuerst  zu  Wort  gekommene  Abgeordnete  der  SPD  äußerte,  mit  dem  Rechnungshof  und  vielleicht  der  Finanzministerin  sei  ein  weiteres  Fachgespräch  zu  führen.  Seines  Erachtens  werde  durch  die  Entwicklung  der  Überschüsse  und  der  Steuereinnahmen  der  generische  Aufbau  der  Argumentation  des  Rechnungshofs
im Grunde ins Leere laufen.

Die  Ministerin  für  Finanzen  wies  darauf  hin,  der  Rückkauf  der  EnBW-Anteile  von der EdF sei nicht ausreichend finanziert gewesen. Um eine bilanzielle Überschuldung zu verhindern, müssten nun auch Mittel aus dem Landeshaushalt aufgebracht werden.

2017  würden  mit  den  Fraktionen  Gespräche  aufgenommen,  wie  spätestens  Ende  2019 die Schuldenbremse in der Landesverfassung verankert werden könne. Dabei spielten  sicherlich  auch  die  weiteren  Berechnungen  und  die  Überlegungen  eine  Rolle, die hier jetzt eingebracht worden seien.

Sodann stimmte der Ausschuss dem Beschlussvorschlag des Rechnungshofs einstimmig zu.

Anlage Rechnungshof  (Beitrag Nr. 3/Seite 39):

Anregung für eine Beschlussempfehlung des Ausschusses für Finanzen zu der Mitteilung des Rechnungshofs vom 14. Juli 2016 – Drucksache 16/103
Denkschrift 2016 zur Haushalts- und Wirtschaftsführung des Landes Baden-Württemberg;
hier: Beitrag Nr. 3 – Landesschulden und Landesvermögen

Der Landtag wolle beschließen:
I.     Von  der  Mitteilung  des  Rechnungshofs  vom  14.  Juli  2016  zu  Beitrag  Nr.  3  –  Drucksache 16/103 – Kenntnis zu nehmen.

II.  Die Landesregierung zu ersuchen, die  Behandlung  von  Überschüssen  in  die  Überlegungen  zu  einer  dauerhaften   Schuldenbremse einzubeziehen. Dabei sollte insbesondere geregelt werden, wie Überschüsse in ein Konjunkturbereinigungsverfahren einfließen und wie sie im Staatshaushaltsplan und in der Haushaltsrechnung des Landes dargestellt werden.

Karlsruhe, 14. September 2016
gez. Max Munding
gez. Dr. Georg Walch

 

PDF-Datei Drucksache 16/803: Denkschrift 2016 – Landesschulden und Landesvermögen
PDF-Datei Drucksache 16/103: Denkschrift 2016 – Rechnungshofs zu 2014: Schulden + Vermögen